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Abrechnung

„Bei Mary Poppins Alltagshilfe stehen Sie und Ihre Familie im Mittelpunkt.
Auch die besonderen und anspruchsvollsten Wünsche erfüllen wir mit einem vielfältigen Angebot an liebevollen Serviceleistungen – denn Ihre Zufriedenheit ist unser größtes Ziel.“

Pflegekassen und Krankenkasse

Die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag nach §45a Abs. 1 SGB XI in Verbindung mit § 12 Abs. 1 und 2 AnFöVo liegt vor. Somit ist eine Abrechnung über die Pflegekasse möglich.
 
Hierfür kommt die  Verhinderungspflege in Betracht und  ab Pflegegrad I kann auch über den monatlichen Entlastungsbetrag (131,-€) abgerechnet werden. 
Sind die vorhandenen Budgets bereits durch die Leistungen eines Pflegedienstes ausgeschöpft, wird die Leistungen privat in Rechnung gestellt. 

Privatzahler

Natürlich können Sie alle Angebote auch als Privatzahler in Anspruch nehmen.

Sie können die anfallenden Kosten ggf. anteilig von Ihrer Steuer absetzen. Fragen Sie hierzu bitte Ihren Steuerberater!

Hinweis: Meine Dienstleistungen sind nach §4 Nr. 16g und 16l UStgG von der Umsatzsteuer befreit.